wie soeben telefonisch besprochen nochmals die wesentlichen Einfuhrbestimmungen für das Segelflugzeug aus der Schweiz: Bei der Einfuhr von Waren aus einem Drittland (z.B. Schweiz) in das Zollgebiet der Gemeinschaft sind Zoll (ggf.) und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) zu entrichten. Die Abgabensätze sind von der Warenart und vom Herkunftsland abhängig. Einfuhrabgaben und Einfuhrbestimmungen können nach Einreihung der Ware in den Zolltarif ermittelt werden. I. Zivile Segelflugzeuge werden der Codenummer 8801 0010 10 0 des Zolltarifes zugeordnet. Die Einfuhr ist unter den nachfolgenden Bedingungen zollfrei; es werden 19% Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Die zollfreie Einfuhr kann nach folgenden Varianten erfolgen: A) Die EU gewährt für die Einfuhr von Schweizer Ursprungswaren Zollpräferenzen (=ermäßigte Zollsätze). Voraussetzung ist, dass die Ursprungseigenschaft der Waren durch einen Ursprungsnachweis belegt wird. Bis zu einem Warenwert von 6.000,- Euro kann der Ursprung durch den Verkäufer mit einer Ursprungserklärung auf der Rechnung nach vorgeschriebenem Wortlaut erfolgen. Übersteigt der Warenwert diese Grenze, ist ein förmlicher Präferenznachweis EUR.1 oder EUR.1-med notwendig. B) Sofern für das Segelflugzeug kein Präferenznachweis vorgelegt werden kann (Variante A) bietet sich folgende Möglichkeit: Das EG-Zollrecht sieht für zivile Luftfahrzeuge (und für zivile Luftfahrzeuge bestimmte Waren) eine generelle Zollfreiheit vor. Das Flugzeug ist zur Abfertigung zum "zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung" anzumelden (weitere Informationen zum Anmeldeverfahren siehe unten). Die Ware unterliegt in diesem Zollverfahren der zollamtlichen Überwachung. Mit Nachweis der entsprechenden "besonderen Verwendung (hier: zivile Nutzung)" endet die zollamtliche Überwachung. Für Luftfahrzeuge gilt hierfür die nachstehende Regelung: "Bei Luftfahrzeugen endet die zollamtliche Überwachung mit dem Eintrag in die Luftfahrzeugrolle beim Luftfahrt-Bundesamt in Braunschweig oder in ein anderes öffentliches Register. Sofern die Luftfahrzeuge im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung bereits in einem öffentlichen Register, das nicht in einem Mitgliedstaat geführt werden muss, eingetragen sind, endet die zollamtliche Überwachung mit der Überlassung. Ultraleichtflugzeuge und Hängegleiter unterliegen zwar einer Registrierungspflicht, werden aber nicht in die Luftfahrzeugrolle beim Luftfahrt-Bundesamt eingetragen; die vorgenannten Regelungen gelten entsprechend." Diese Einreihung können Sie über den Elektronischen Zolltarif selbst durchführen/nachvollziehen. Dazu klicken Sie auf folgenden Link http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a0_zoelle/c0_zollanmeldung/d10_atlas/e1_ezt_online/index.html und dann auf "1.Auskunftsanwendung". Die Einreihung der Ware ist unter "zur Einfuhr" -> Reiter "Einreihung" entweder direkt in der "Warennomenklatur" (Warenverzeichnis) oder auch mit Hilfe eines "Stichwortverzeichnis" möglich. Die für eine bestimmte Codenummer anzuwendenden Maßnahmen (einschließlich der Begrenzung auf ein einzelnes Ursprungsland) können unter "Suchkriterien" ermittelt werden. Die Einfuhrabgaben werden wie folgt berechnet: 1) Abgabenbetrag Zoll(Euro) Rechnungsbetrag umgerechnet in Euro, ab Verkäufer /Versender + Kosten bis zur Grenze der Europäischen Gemeinschaft (insbesondere Fracht/Versicherung) = Zollwert * Zollsatz laut EZT = Abgabenbetrag Zoll (Euro) 2) Abgabenbetrag EUSt Rechnungsbetrag umgerechnet in Euro, ab Verkäufer /Versender + Abgabenbetrag Zoll(Euro) aus A) + Frachtkosten bis zum ersten inländischen Bestimmungsort = Einfuhrumsatzsteuerwert * Einfuhrumsatzsteuersatz laut EZT = Einfuhrumsatzsteuer (Anmerkung: aktuelle Umrechnungskurse können Sie wie folgt ermitteln: http://www.zoll.de/ dann in der rechten Spalte die Rubrik Umrechnungskurse wählen) ZOLLABFERTIGUNG: Nach Ankunft der Sendung an der Grenze der Europäischen Gemeinschaft (EG) wird diese durch die Zollstelle erfasst. Aus dieser Erfassung ergibt sich die Verpflichtung, die Waren innerhalb einer bestimmten Frist einer zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen. Die Frist beträgt bei im Seeverkehr beförderten Waren 45 Tage, bei allen anderen Transportmethoden 20 Tage. Zollrechtliche Bestimmung ist auch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. Hierzu sind die Waren grundsätzlich schriftlich bei der Zollstelle anzumelden, bei der sie registriert wurden. Bei einem Warenwert bis zu 1.000,- Euro kann die abfertigende Zollstelle auch eine mündliche Zollanmeldung zulassen. Zollanmeldung: Variante A-->Abfertigug zum freien Verkehr (Schweizer Ursprungsware) Für eine schriftliche Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr ist der Teilsatz 0737 des Einheitspapieres (bei mehreren Warenpositionen bzw. verschiedenen Waren ggf. ergänzt um den Vordruck 0738 zu verwenden. ------------- Variante B-->Abfertigung zum freien Verkehr zur besonderen Verwendung (unter zollamtlicher Überwachung) Es kann ebenfalls der Teilsatz 0737 des Einheitspapieres verwendet werden. Im Falle der Überführung von Waren in das Verfahren bei einer anderen als der Überwachungszollstelle oder einer nachgeordneten Dienststelle der Überwachungszollstelle ist ein zusätzliches Exemplar der Zollanmeldung abzugeben (z. B. durch Verwendung des Vordrucksatzes 0747). Der Zollanmeldung ist eine Unterlage beizufügen, die mindestens die folgenden Angaben enthält: - Name und Adresse des Antragstellers, des Anmelders und des Beteiligten - Art der besonderen Verwendung - technische Bezeichnung der Ware - voraussichtliche Frist für die Zuführung der Waren zum vorschriebenen Verwendungszweck (z.B. bis zum Eintrag in die Luftfahrzeugrolle oder ein anderes öffentliches Register / ist das Flugzeug bereis registriert ist das Register, die Registriernummer anzugeben) - Ort, an dem die Waren der Verwendung zugeführt werden Die genannten Formulare des Einheitspapiers können Sie über den Fachhandel, teilweise auch über Industrie- und Handelskammern, beziehen. Eine Ausfüllanleitung finden Sie unter http://www.zoll.de/e0_downloads/b0_vordrucke/a0_vordruckgesamtliste/0781_merkblatt_2010.pdf Außerdem besteht unter https://www.einfuhr.internetzollanmeldung.de/iza/content.do auch die Möglichkeit der Internetzollanmeldung. Zusammen mit der Zollanmeldung müssen dem Abfertigungszollamt auch alle sonst erforderlichen Dokumente vorgelegt werden. Folgende Unterlagen müssen der Zollanmeldung zur Überführung von Waren in den freien Verkehr beigefügt werden: •Rechnung (zweifach), •ggf. Anmeldung zum Zollwert –Vordruck DV1 und Unterlagen dazu (ab einem Warenwert von mehr als 10.000 EURO), •sonstige Unterlagen Für die Zollabwicklung können Sie sich vertreten lassen, z.B. durch einen Spediteur. Aus rechtlichen Gründen kann diese Auskunft nur unverbindlich erteilt werden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Winkler Informations- und Wissensmanagement Zoll Zentrale Auskunft Carusufer 3-5 01099 Dresden Auskunft für Privatpersonen: Tel.: 0351/44834-510 Fax: 0351/44834-590 E-Mail: info.privat@zoll.de Internet: www.zoll.de Telefonisch erreichen Sie die Zentrale Auskunft des IWM Zoll Montag-Freitag 08:00-17:00 Uhr=